Den sich aus Art. 19 Abs. 1bis BMM möglicherweise ergebenden unglücklichen Folgen kann der Mieter im Übrigen dadurch zuvorkommen, dass er sein Begehren bei der Schlichtungsstelle vorläufig anmeldet und das Verfahren erst weiterführt, wenn die Fühlungnahme mit dem Vermieter, zu der ihn Art. 19 Abs. 1bis BMM verpflichtet, zu keiner Einigung geführt hat. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen steht somit fest, dass die Auffassung des Rekurrenten in Bezug auf die ausdehnende Interpretation der Bestimmungen des BMM nicht gefolgt werden kann. Die am 2. November 1978 von der Rekursgegnerin ausgesprochene Kündigung muss demnach als gültig betrachtet werden.