Die Ungültigkeit einer Rechtshandlung ist an sich etwas Klares, Unzweideutiges. Wo immer das Gesetz die Rechtsfolge der Ungültigkeit anordnet, muss es dies in klarer und unzweideutiger Weise tun, so dass eine ausdehnende Interpretation der die Ungültigkeit anordnenden Bestimmungen nicht als zulässig erscheint. Im weiteren bedeutet ein Kündigungsstopp in jedem Fall einen massiven Eingriff in die Rechte des Vermieters und stellt im schweizerischen Mietrecht die Ausnahme dar. Von daher gesehen darf es nicht Sache des Richters sein, den Zeitraum, in welchem solche Ausnahmebestimmungen Geltung haben, noch durch ausdehnende Interpretation dieser Bestimmungen zu erweitern. Den sich aus Art.