Dadurch wird ein Kündigungsstopp vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens angeordnet. In Analogie zu dieser Bestimmung könnte man dahingehend argumentieren, dass auch im Zusammenhang mit Mietzinssenkungen ausgesprochene Kündigungen nichtig sein müssten. Art. 18 Abs. 3 BMM hat den Zweck, dem Mieter zu ersparen, unter dem Druck einer laufenden Kündigung über den Mietzins verhandeln zu müssen (W. Raissig, a.a.O., S. 39).Dieselben Bedenken, die sich schon bei der ausdehnenden Interpretation von Art. 24 erhoben haben, gelten indessen auch gegenüber einem solchen Analogieschluss. Die Ungültigkeit einer Rechtshandlung ist an sich etwas Klares, Unzweideutiges.