Auch Art, 19 Abs. 1bis BMM vermag hier nicht weiter zu helfen, denn der Begriff "Fühlung aufnehmen" ist derart unbestimmt, dass daraus keine Lösung des Problems gewonnen werden kann. Für eine Auffassung, wie sie der Rekurrent vertritt, finden sich weder im Wortlaut von Art. 24 noch in demjenigen von Art. 19 Abs. 1bis BMM Anhaltspunkte. Es fragt sich, inwieweit Art. 18 Abs. 3 BMM die Ansicht des Rekurrenten zu unterstützen vermag. Diese Bestimmung schreibt vor, dass im Zusammenhang mit Mietzinserhöhungen durch den Vermieter ausgesprochene Kündigungen nichtig sind. Dadurch wird ein Kündigungsstopp vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens angeordnet.