Gewiss enthält das Gesetz eine unbefriedigende Lösung, doch ergeben sich auch aus der Lösung, wie sie der Rekurrent vorschlägt, grösste Schwierigkeiten. Denn wann wäre nach der Argumentation des Rekurrenten jeweils der Zeitpunkt festzusetzen, von welchem an das Schlichtungsverfahren als eingeleitet zu betrachten wäre? Und welche Erfordernisse müsste eine Handlung erfüllen, um als Einleitung des Schlichtungsverfahrens bezeichnet werden zu können? Auch Art, 19 Abs. 1bis BMM vermag hier nicht weiter zu helfen, denn der Begriff "Fühlung aufnehmen" ist derart unbestimmt, dass daraus keine Lösung des Problems gewonnen werden kann.