19 Abs. 1bis BMM nicht befolgt. Offenbar handelt es sich bei der erwähnten Vorschrift um eine "lex imperfecta", die für den Fall der Nichtbefolgung keinerlei Sanktionen vorsieht. Den Gesetzesmaterialien (Botschaft des Bundesrates und Beratung der eidg. Räte) ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Offenbar wurde die Bestimmung erst durch die Kommission entworfen und gab später zu keinen Diskussionen Anlass. Andererseits erheben sich gegen eine ausdehnende Interpretation von Art. 24 BMM ernste Bedenken. Gewiss enthält das Gesetz eine unbefriedigende Lösung, doch ergeben sich auch aus der Lösung, wie sie der Rekurrent vorschlägt, grösste Schwierigkeiten.