Betrachtet man indessen Art. 19 Abs. 1bis BMM, der dem Mieter vorschreibt, vor Anrufung der Schlichtungsstelle mit dem Vermieter Fühlung aufzunehmen, so könnte man sehr wohl zu einem gegenteiligen Schluss kommen. Denn will der Mieter dieser Vorschrift nachkommen, so könnte es passieren, dass der Vermieter unmittelbar mit einer Kündigung reagiert. Würde aber ein Kündigungsstop, wie ihn Art. 24 BMM vorsieht, bereits für dieses Verfahrensstadium angenommen, so wäre der Mieter gegen die erwähnte Gefahr geschützt. Andererseits geht aus dem Gesetzestext nicht hervor, welche Folgen es nach sich zieht, wenn der Mieter das Vorgehen nach Art. 19 Abs. 1bis BMM nicht befolgt.