Die Nichtigkeit ergebe sich aus Art. 24 BMM, der anordnet, dass eine Kündigung durch einen Vermieter während der Dauer des Schlichtungs- und gerichtlichen Verfahrens nichtig ist. Als Anhebung des Schlichtungsverfahrens sei bereits der Brief zu betrachten, den der Rekurrent der Beklagten am 12. Oktober 1978 geschickt hatte, Anders wurde Art. 24 BMM dagegen von der Vorinstanz ausgelegt, die den Kündigungsschutz erst von dem Moment an eintreten lassen will, in welchem der Mieter die Schlichtungsstelle anruft. Die Argumentation der Vorinstanz leuchtet an sich ein. Betrachtet man indessen Art.