Die Garage wurde erst hinterher, zwei Jahre nach Abschluss des Mietvertrages über die Wohnung, vermietet, und zwar in einem selbständigen Mietvertrag. Dieser selbständige Vertrag regelt denn auch die Kündigung ganz anders als der Vertrag über die Wohnung (Kündigung auf Ende eines Monats).Bei diesen Verhältnissen kann keine Rede sein davon, dass die Garage zusammen mit der Wohnung vermietet sei und damit dem BMM unterstehe. Damit sind sämtliche Begehren in bezug auf die Garage abzuweisen. c) Was die Wohnung anbelangt, so behauptet nun der Rekurrent, die am 2. November 1978 von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei nichtig. Die Nichtigkeit ergebe sich aus Art.