BMM begrenzt den Geltungsbereich auf Mietverhältnisse für Wohnungen und Geschäftsräume. Garagen sind an sich weder Wohnungen noch Geschäftsräume. Allerdings kann eine Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet und dann gleichzeitig mit der Wohnung dem BMM unterstellt sein (Raissig, Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen, S. 9).Allein, im vorliegenden Fall trifft dies nicht zu. Die Garage wurde erst hinterher, zwei Jahre nach Abschluss des Mietvertrages über die Wohnung, vermietet, und zwar in einem selbständigen Mietvertrag.