Es erweist sich demnach als notwendig, die Gültigkeit der Kündigung der beiden Mietverhältnisse als Vorfrage zu prüfen (vgl. dazu auch E. Schmid, Kommentar zum Mietrecht, N 6 und 7 zu Art. 267 f. OR).Wird ein Begehren lediglich vorfrageweise überprüft, so nehmen die betreffenden Erwägungen nicht an der Rechtskraft des Entscheides teil, und es bleibt dem Antragsteller unbenommen, die Frage in einem weiteren Verfahren -- im vorliegenden Falle im ordentlichen Verfahren vor dem Zivilrichter -- überprüfen zu lassen. b) Was die Garage anbelangt, so fällt sie überhaupt nicht unter den BMM. Art. 2 BMM begrenzt den Geltungsbereich auf Mietverhältnisse für Wohnungen und Geschäftsräume.