Diese beiden Begehren sind ihrerseits derart eng mit der Frage nach der Gültigkeit der Kündigung vom 2. November 1978 verknüpft, dass sie ohne vorgängige Prüfung dieser Frage gar nicht beurteilt werden können. Es erweist sich demnach als notwendig, die Gültigkeit der Kündigung der beiden Mietverhältnisse als Vorfrage zu prüfen (vgl. dazu auch E. Schmid, Kommentar zum Mietrecht, N 6 und 7 zu Art.