Feststellungsbegehren, wie sie der Rekurrent anbringt, sind dabei nicht erwähnt. Indessen muss beachtet werden, dass der vorliegende Rekurs überdies zwei weitere Begehren enthält, nämlich dasjenige auf Reduktion des Mietzinses und das Eventualbegehren auf Erstreckung des Mietverhältnisses, deren Beurteilung eindeutig dem Einzelrichter im summarischen Verfahren obliegt. Diese beiden Begehren sind ihrerseits derart eng mit der Frage nach der Gültigkeit der Kündigung vom 2. November 1978 verknüpft, dass sie ohne vorgängige Prüfung dieser Frage gar nicht beurteilt werden können.