29 des Bundesbeschlusses über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BMM) hält fest, dass lediglich die Beurteilung von als missbräuchlich angefochtenen Mietzinsen und anderen Forderungen der Vermieter in die gleiche Zuständigkeit fällt wie diejenige der Erstreckung von Mietverhältnissen und demnach im summarischen Verfahren erledigt werden kann. Feststellungsbegehren, wie sie der Rekurrent anbringt, sind dabei nicht erwähnt.