Vorerst muss die Frage geprüft werden, wieweit auf den vorliegenden Rekurs eingetreten werden kann, enthält er doch -- wie bereits vor 1. Instanz -- Feststellungsbegehren, deren Beurteilung an sich in die Zuständigkeit des ordentlichen Zivilrichters fallen würde und nicht im summarischen Verfahren erledigt werden könnte. Art. 29 des Bundesbeschlusses über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BMM) hält fest, dass lediglich die Beurteilung von als missbräuchlich angefochtenen Mietzinsen und anderen Forderungen der Vermieter in die gleiche Zuständigkeit fällt wie diejenige der Erstreckung von Mietverhältnissen und demnach im summarischen Verfahren erledigt werden kann.