Der zuständige Amtsgerichtspräsident wies die Begehren des Klägers vollumfänglich ab. Der Kläger erhob dagegen Rekurs, wobei er die gleichen Rechtsbegehren stellte wie bei der ersten Instanz. Das Obergericht wies den Rekurs ab mit folgender Begründung: a) Vorerst muss die Frage geprüft werden, wieweit auf den vorliegenden Rekurs eingetreten werden kann, enthält er doch -- wie bereits vor 1. Instanz -- Feststellungsbegehren, deren Beurteilung an sich in die Zuständigkeit des ordentlichen Zivilrichters fallen würde und nicht im summarischen Verfahren erledigt werden könnte.