Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis mit L., mit Schreiben vom 2. November 1978, und zwar für die Wohnung per 31. März 1979 und für die Garage per 31. Dezember 1978. L. wandte sich vorerst an die Schlichtungsstelle, wo jedoch keine Einigung erzielt werden konnte. Daher reichte er Klage ein, mit der er verlangte, dass festzustellen sei, dass die Kündigung für die Wohnung und Garage nichtig sei, dass die Beklagte zu einer angemessenen Zinsreduktion zu verurteilen sei, eventualiter, dass dem Kläger das Mietverhältnis für Wohnung und Garage um ein Jahr zu erstrecken sei. Der zuständige Amtsgerichtspräsident wies die Begehren des Klägers vollumfänglich ab.