Die Firmen A. und L. hatten am 11. März 1974 einen schriftlichen Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung im Mehrfamilienhaus der Firma A. abgeschlossen. Der Mietzins wurde auf Fr. 515.-- und die Akontozahlung an die Nebenkosten auf Fr. 80.-- festgesetzt. In der Folge erhöhte die Vermieterin den Mietzins auf den 1. Juli 1975 um Fr. 30.--, setzte ihn jedoch bereits auf den 1. Oktober 1977 wieder um monatlich Fr. 20.-- herab. Am 21. Dezember 1976 schlossen die Parteien einen weiteren schriftlichen Mietvertrag über die Garage Nr. 12 ab.