19 Abs. 1bis; diese Bestimmung sieht für den Fall der Nichtbefolgung keine Sanktionen vor (Erw. c); - Massgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Schlichtungsverfahrens im Sinne von Art. 24 ist die Anrufung der Schlichtungsstelle; vorangehende Verhandlungen unter den Parteien vermögen die in Satz 2 vorgesehene Rechtsfolge noch nicht auszulösen (Erw. c); - der Mieter kann die Reduktion des Mietzinses im Sinne von Art. 19 in der Regel erst auf einen Kündigungstermin hin verlangen (Erw. d). Die Firmen A. und L. hatten am 11. März 1974 einen schriftlichen Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung im Mehrfamilienhaus der Firma A. abgeschlossen.