{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1979-05-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-6_1979-05-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127616&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d1f6d72ed3e2b948702b37206cbed9c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.6", "Erw. a"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 22.05.1979 ZZ.1979.6 (Erw. a)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Missbräuche im Mietwesen, Geltungsbereich, Kündigung, Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:43", "Checksum": "530fcc69f58e14acd34534fa66734a07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 22.05.1979 ZZ.1979.6 (Erw. a)\nRegeste:\nMissbräuche im Mietwesen, Geltungsbereich, Kündigung, Verfahren\n\n\nd) Mit einem weiteren Begehren verlangt der Rekurrent eine angemessene Reduktion des Mietzinses. Da zuvor die Gültigkeit der Kündigung bejaht wurde, fragt es sich, inwieweit dem Begehren des Rekurrenten noch Rechnung getragen werden kann. Die Kündigung wurde auf den 31. März 1979 ausgesprochen. Von diesem Datum an kann folglich keine Reduktion mehr verlangt werden, Dagegen fragt es sich, ob für den Mietzins für die Zeit vor dem 31. März 1979 eine Herabsetzung verlangt werden kann. Die Vorinstanz hat das Begehren unter Hinweis auf einen in der SJZ 1972, S. 240, zitierten Entscheid abgewiesen, der festhält, dass die Bestimmungen des BMM nur auf ungekündigte Mietverhältnisse anwendbar sind, während im Zeitpunkt, als der Rekurrent das Reduktionsbegehren erstmals im Schlichtungsverfahren anbrachte, der Mietvertrag bereits gekündigt gewesen sei. Indessen ist der vorliegende Fall anders gelagert als derjenige, den die Vorinstanz als Beispiel anführt. Vorliegend wurde das Mietverh.tnis per 31. März 1979 gekündigt. Bis dahin bestand es aber als ordentliches Mietverhältnis und war noch nicht aufgelöst, weshalb bis zu diesem Datum über das Reduktionsbegehren des Rekurrenten befunden werden muss. Im zitierten Entscheid dagegen war das Mietverhältnis gekündigt und daraufhin vom Richter erstreckt worden und die Mietzinserhöhung wurde für die Zeit der Erstreckungsdauer angestrebt. Im Übrigen aber hat die Vorinstanz richtig entschieden, wenn sie sich daran hielt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag eine Anpassung des Mietzinses \"in der Regel\" per 1. April vorsah, eine Reduktion demnach erst auf diesen Termin hin hätte erfolgen können, an welchem der Mietvertrag nicht mehr bestand. Richtig ist es auch, hinsichtlich des Termins für eine Änderung den Mieter, der gemäss Art. 19 BMM eine Reduktion des Mietzinses zu erwirken versucht, dem Vermieter gleichzustellen, der gemäss Art. 18 BMM eine Mietzinserhöhung beabsichtigt. Der Vermieter hat nach Art. 18 Abs. 1 für die Mietzinserhöhung die geltende Frist für die Abänderung des Mietzinses einzuhalten. Ein gleiches Vorgehen bezüglich Mietzinssenkung und -erhöhung wird schon in der bundesrätlichen Botschaft über die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen (BBl 1976, Bd. 3, S. 863 oben) als richtig erachtet. Dort wird denn auch angeführt, dass derartige Änderungen in der Regel auf einen Kündigungstermin hin vorzunehmen seien. Freilich sieht Art. 23 Abs. 2 BMM vor, dass für den Fall, dass die richterliche Behörde über den Mietzins und die anderen Forderungen zu entscheiden hat, sie auch bestimmen soll, ob, in welchem Umfang, insbesondere aber auch von welchem Zeitpunkt an die Forderungen zulässig sind. Indessen liegt in casu kein Grund dafür vor, von dem im Mietvertrag genannten und in den Gesetzesmaterialien als Regel vorgesehenen Grundsatz abzuweichen, wonach der Mietzins jeweils erst auf einen Kündigungstermin hin geändert werden kann. Eine Herabsetzung hätte somit im vorliegenden Fall erst auf den 1. April 1979 erfolgen können. In diesem Zeitpunkt war aber das Vertragsverhältnis aufgrund der Kündigung auf den 31. März 1979 abgelaufen. Daher ist das Rechtsbegehren um Mietzinsreduktion abzuweisen. Ob es an sich berechtigt war, kann dahin gestellt bleiben. e) (In Bezug auf den Eventualantrag stellte das Obergericht fest, dass der Mieter die Frist nach Art. 267a Abs. 3 OR nicht eingehalten hat.)\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 22. Mai 1979"}