Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist auch ihre Behauptung unbehelflich, sie habe ein schutzwürdiges Interesse, vor Einleitung eines Forderungsprozesses sich über die finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin zu informieren. Gerade der Umstand, dass ein Prozess, in dem auch über die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin zu entscheiden sein wird, bevorsteht, zeigt, dass diese vorläufig zweifelhaft ist und ihre Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde (Registerführer oder Aufsichtsbehörde) eine unzulässige (wenn auch zivilrechtlich wirkungslose) Vorwegnahme des materiellen Entscheides wäre, den der zuständige Richter erst noch zu treffen haben wird (BGE 78 I 175).