Dem vorliegenden Gesuch kann somit nur dann entsprochen werden, wenn die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin feststeht. Dabei stellen weder das Gesetz, noch die Verordnung der Aufsichtsbehörde irgendwelche Mittel zur Verfügung, die Wahrheit der Parteibehauptungen festzustellen, wie solche im Prozessrecht vorgesehen sind (Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen usw.).Aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid ergibt sich weiter, dass es der Verwaltungsbehörde (weil nicht Richter) versagt ist, eine materielle Entscheidung zu treffen, und dass überall dort, wo nicht ein unbestrittener Schuldtitel oder bereits ein richterliches Urteil vorliegt, die Bilanzeinsicht verweigert werden muss, es wäre