85 Abs. 1 HRV vorsah, ist nach dem grundsätzlichen Entscheid des Bundesgerichtes vom 12. Februar 1952 ungenügend (BGE 78 I 165). Art. 85 Abs. 1 HRV wurde denn auch anlässlich der Teilrevision der HRV vom 6. Mai 1970 durch den Bundesrat insofern neu gefasst, als ausdrücklich der Nachweis der Gläubigereigenschaft statuiert wurde. Die Bilanzeinsicht ist demnach nur dann zu bewilligen, wenn aufgrund dessen, was die Parteien vorbringen, keinerlei Zweifel an der Gläubigereigenschaft bestehen. Dem vorliegenden Gesuch kann somit nur dann entsprochen werden, wenn die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin feststeht.