Wenn eine Aktiengesellschaft ihre Gewinn- und Verlustrechnung und ihre Bilanz nicht veröffentlicht, kann nach Art. 704 OR eine Person, "die sich als Gläubiger der Gesellschaft ausweist", vom Handelsregisterführer verlangen, dass er die Gewinn- und Verlustrechnung einfordert und zur Einsicht auflegt. Nach dem Wortlaut von Art. 704 OR kann also die Bilanzeinsicht nur von demjenigen verlangt werden, der sich über seine Eigenschaft als Gläubiger ausweist: Die blosse Glaubhaftmachung der Gläubigereigenschaft, wie sie alt Art. 85 Abs. 1 HRV vorsah, ist nach dem grundsätzlichen Entscheid des Bundesgerichtes vom 12. Februar 1952 ungenügend (BGE 78 I 165).