Abschliessend wird im Gesuch ausgeführt, die Gesuchstellerin wolle sich vor Einleitung eines Forderungsprozesses über die finanzielle Situation der Firma Y informieren. In ihrer Stellungnahme weigerte sich die Firma Y, dem Begehren zu entsprechen, und führt aus, sie schulde der Gesuchstellerin nichts; diese versuche mittelst fiktiver Rechnungen, Einsicht in die Jahresrechnung zu nehmen. Gemäss Art. 85 Abs. 3 HRV hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden. 2. Wenn eine Aktiengesellschaft ihre Gewinn- und Verlustrechnung und ihre Bilanz nicht veröffentlicht, kann nach Art.