SOG 1979 Nr. 5 Art. 704 OR; Art. 85 Abs. 1 Verordnung über das Handelsregister. Bilanzeinsicht kann nur verlangen, wer seine Gläubigereigenschaft nachweist; Anforderungen an diesen Nachweis. 1. Die Firma X stellte beim Handelsregisterführer von Olten-Gösgen das Begehren, es seien die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der Firma Y in der von den Aktionären genehmigten Fassung einzufordern und zur Einsicht aufzulegen. Zur Begründung des Gesuches wird im Wesentlichen vorgebracht, die Firma Y habe der Gesuchstellerin einen Auftrag im Werte von Fr. 282'659.75 erteilt.