Von einem "fälligen Rechtsanspruch", der vorläufig geschützt werden soll, kann jedoch zum vornherein nicht gesprochen werden, wenn das Bundesrecht den Beseitigungsanspruch wegen Fehlens der besonderen schriftlichen Verabredung ausschliesst. Der Vorderrichter hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung demnach zu Recht abgelehnt. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. September 1979