d in Frage. Danach trifft der Gerichtspräsident auf Verlangen einer Partei, sofern sie die Berechtigung dazu glaubhaft gemacht hat, einstweilige Verfügungen "zum Schutz von anderen als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten fälligen Rechtsansprüchen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung dem Berechtigten ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden droht." Von einem "fälligen Rechtsanspruch", der vorläufig geschützt werden soll, kann jedoch zum vornherein nicht gesprochen werden, wenn das Bundesrecht den Beseitigungsanspruch wegen Fehlens der besonderen schriftlichen Verabredung ausschliesst.