Wohl bestimmt nicht das Bundesrecht, sondern das kantonale Verfahrensrecht, unter welchen Voraussetzungen ein einstweiliger Rechtsschutz möglich ist (BGE 103 II 123).Ein vorläufiger Rechtsschutz in einem Fall, wo nach Bundesrecht gar kein Anspruch bestehen kann, würde jedoch Bundesrecht verletzen. Nach der Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn käme eine einstweilige Verfügung nach § 255 lit. d in Frage.