160 OR vorgeht. Im Übrigen ist in dem hier zu beurteilenden Fall gar keine Konventionalstrafe vereinbart worden. b) Wenn das Bundesrecht bei einer Verletzung des Konkurrenzverbotes die Klage auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ausschliesst, kann das kantonale Verfahrensrecht auch keine vorläufige Beseitigung gewähren. Wohl bestimmt nicht das Bundesrecht, sondern das kantonale Verfahrensrecht, unter welchen Voraussetzungen ein einstweiliger Rechtsschutz möglich ist (BGE 103 II 123).Ein vorläufiger Rechtsschutz in einem Fall, wo nach Bundesrecht gar kein Anspruch bestehen kann, würde jedoch Bundesrecht verletzen.