ZBJV 96, S. 155 ff.; BJM 1962, S. 223 ff.).Eine abweichende Auffassung scheint einzig das Kassationsgericht Zürich in einem Entscheid vom 14. März 1977 (SJZ 73, S. 237) zu vertreten, wo ausgeführt wird: "Die Realerfüllung des durch Konventionalstrafe gesicherten Konkurrenzverbotes kann vom Arbeitgeber jedenfalls solange verlangt werden, als der Arbeitnehmer weder die Konventionalstrafe bezahlt, noch die Bezahlung angeboten hat." Dabei beruft sich das Kassationsgericht auf die allgemeine Bestimmung über die Konventionalstrafe in Art. 160 OR. Es kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass Art. 340b Abs. 3 OR als lex specialis Art. 160 OR vorgeht.