Damit ist von Bundesrechts wegen eine Klage auf Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes ausgeschlossen. Dass mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung keine Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangt werden kann, entspricht der herrschenden Auffassung in Lehre und Rechtssprechung (Schweingruber, Kommentar zum Arbeitsvertrag, 2. Aufl., S. 310; A. Haefliger, Das Konkurrenzverbot im neuen schweizerischen Arbeitsvertragsrecht, S. 75; Brühwiler, Handkommentar zu Art. 340b, S. 247; Gauch/Schluep/Jäggi, Skriptum OR Rz 2111; ZBJV 96, S. 155 ff.;