Damit wollte der Gesetzgeber den Arbeitnehmer, der durch eine Untersagung des konkurrenzierenden Verhaltens in seiner Existenz bedroht sein könnte, schützen. Im vorliegenden Fall wurde nicht besonders schriftlich vereinbart, dass der Arbeitgeber die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen kann. Es fehlt somit die formelle Voraussetzung von Art. 340b Abs. 3 OR. Damit ist von Bundesrechts wegen eine Klage auf Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes ausgeschlossen.