340b Abs. 3 geregelt. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitgeber nur dann die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen, wenn eine formelle Voraussetzung, nämlich die besondere schriftliche Verabredung, und eine materielle Voraussetzung, nämlich die Rechtfertigung durch die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und durch das Verhalten des Arbeitnehmers, erfüllt sind. Damit wollte der Gesetzgeber den Arbeitnehmer, der durch eine Untersagung des konkurrenzierenden Verhaltens in seiner Existenz bedroht sein könnte, schützen.