OR nur verlangt werden könne, wenn sie schriftlich vereinbart worden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Es sei nicht zulässig, über den kantonalen Prozessweg (einstweilige Verfügung) eidgenössische Normen zu umgehen. Der Amtsgerichtspräsident wies das Begehren der Gesuchstellerin ab. Diese erhob gegen den Entscheid Rekurs. Das Obergericht wies ihn ab mit folgender Begründung: a) Nach Art. 340b Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer, der das Konkurrenzverbot übertritt, den dem Arbeitgeber erwachsenen Schaden zu ersetzen. Die Frage, ob er verhalten werden kann, die konkurrierende Tätigkeit zu unterlassen, wird durch Art. 340b Abs. 3 geregelt.