Der Gesuchstellerin entstehe durch die konkurrenzierende Tätigkeit des früheren Angestellten Schaden. Es gelte nun, den Schaden durch vorsorgliche Verfügung möglichst einzudämmen, weil der Gesuchsgegner nie in der Lage sein werde, den angerichteten Schaden zu ersetzen. Bei Verletzung des vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbotes könne der Unterlassungsanspruch der Gesuchstellerin nach § 255 lit. d ZPO durch einstweilige Verfügung vollstreckt werden. Der Gesuchsgegner beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Er wendete ein, dass die Realexekution des Konkurrenzverbotes nach Art. 340b Abs. 3 OR nur verlangt werden könne, wenn sie schriftlich vereinbart worden sei.