Dieses Konkurrenzverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren nach der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses. Es erstreckt sich auf die Kantone: Solothurn, Bern, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Luzern und Zürich." Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gründete W. sofort eine eigene Firma, die ungefähr das gleiche Verkaufsprogramm aufweist wie die Firma S. In der Folge verlangte die Firma S. beim zuständigen Amtsgerichtspräsidenten den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie stellte folgenden Antrag: