SOG 1979 Nr. 4 Art. 340b Abs. 3 OR; § 255 lit. d ZPO. Folgen der Verletzung eines Konkurrenzverbotes. Wenn nach Bundesrecht mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung kein Anspruch auf Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes besteht, kann die Beseitigung auch nicht über eine einstweilige Verfügung des kantonalen Prozessrechtes verlangt werden. W. war Angestellter der Firma S.