{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1979-09-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-4_1979-09-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127614&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e6e5635721747f31270ade056fa297b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.09.1979 ZZ.1979.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurrenzverbot, Beseitigungsanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:57", "Checksum": "d7729aabee24058350a6bd4e2b903bc0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.09.1979 ZZ.1979.4\nRegeste:\nKonkurrenzverbot, Beseitigungsanspruch\n\n\nb) Wenn das Bundesrecht bei einer Verletzung des Konkurrenzverbotes die Klage auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ausschliesst, kann das kantonale Verfahrensrecht auch keine vorläufige Beseitigung gewähren. Wohl bestimmt nicht das Bundesrecht, sondern das kantonale Verfahrensrecht, unter welchen Voraussetzungen ein einstweiliger Rechtsschutz möglich ist (BGE 103 II 123).Ein vorläufiger Rechtsschutz in einem Fall, wo nach Bundesrecht gar kein Anspruch bestehen kann, würde jedoch Bundesrecht verletzen. Nach der Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn käme eine einstweilige Verfügung nach § 255 lit. d in Frage. Danach trifft der Gerichtspräsident auf Verlangen einer Partei, sofern sie die Berechtigung dazu glaubhaft gemacht hat, einstweilige Verfügungen \"zum Schutz von anderen als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten fälligen Rechtsansprüchen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung dem Berechtigten ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden droht.\" Von einem \"fälligen Rechtsanspruch\", der vorläufig geschützt werden soll, kann jedoch zum vornherein nicht gesprochen werden, wenn das Bundesrecht den Beseitigungsanspruch wegen Fehlens der besonderen schriftlichen Verabredung ausschliesst. Der Vorderrichter hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung demnach zu Recht abgelehnt.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. September 1979"}