Die Gesuchsteller sind demnach nicht rechtsgenüglich vertreten, womit ihnen die prozessuale Handlungsfähigkeit und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt. Auch in diesem Fall kann deshalb auf das Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht eingetreten werden, so dass der Rekurs gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. September 1979