712 l ZGB gerichtlich geltend zu machen. Wird dies dennoch getan und der Verwalter als gesetzlicher Vertreter mit derartigen Aufgaben betraut, so wird der Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis überschritten und fehlt ihm deshalb insoweit die prozessuale Handlungsfähigkeit. Die Firma St. kann somit im vorliegenden Verfahren nicht als gesetzliche Vertreterin der einzelnen Stockwerkeigentümer zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Gewährleistungsansprüche auftreten. Die Gesuchsteller sind demnach nicht rechtsgenüglich vertreten, womit ihnen die prozessuale Handlungsfähigkeit und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt.