Diese gesetzlichen Aufgaben des Verwalters sind in Art. 712s ZGB angeführt, aus dem sich ergibt, dass es um gemeinschaftliche Angelegenheiten geht und deshalb dem Verwalter nicht die Vertretung bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, welche die einzelnen Käufer von Stockwerkeigentum gegenüber Ersteller und Verkäufer der Anteile haben, als gemeinsame Verwaltungsaufgaben übertragen werden kann, so dass ihm dann die Befugnis zukäme, diese Ansprüche gemäss Art. 712 l ZGB gerichtlich geltend zu machen.