Gegen die zuvor dargelegte Betrachtungsweise könnte eingewendet werden, das Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung sei im vorliegenden Fall namens der einzelnen Stockwerkeigentümer, nicht der Gemeinschaft eingereicht worden, für die ja die Verwaltung aufgrund Art. 712t Abs. 1 ZGB ebenfalls zu handeln berechtigt sei. Dem ist indessen entgegen zu halten, dass nach dem erwähnten Gesetzesartikel dem Verwalter eine Vertretungsberechtigung lediglich in Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, überdies nur in solchen, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, zukommt. Diese gesetzlichen Aufgaben des Verwalters sind in Art.