Zivilprozessrecht, 2. A., S. 173).Die Aktivlegitimation ist demnach eine Frage des materiellen Rechtes, über die durch Sach-Urteil zu entscheiden ist. c) Gegen die zuvor dargelegte Betrachtungsweise könnte eingewendet werden, das Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung sei im vorliegenden Fall namens der einzelnen Stockwerkeigentümer, nicht der Gemeinschaft eingereicht worden, für die ja die Verwaltung aufgrund Art. 712t Abs. 1 ZGB ebenfalls zu handeln berechtigt sei.