ZPO nicht eingetreten werden. Beigefügt sei, dass die vorerwähnte Problematik nichts mit der Frage der Aktivlegitimation der Gemeinschaft zu tun hat. Bei der Partei- und Prozessfähigkeit geht es um die Frage, ob eine Partei überhaupt mit irgendwelchen Ansprüchen vor Gericht auftreten kann, ob sie mithin fähig ist, Trägerin eines bestimmten Rechtes zu sein und dieses entsprechend geltend zu machen. Im Gegensatz dazu geht es bei der Aktivlegitimation nicht um diese Fähigkeit, sondern um die Berechtigung, den eingeklagten Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen (Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 2. A., S.