Nach dem Gesagten ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer als Gesuchstellerin nicht fähig, Trägerin von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Ersteller und Verkäufer von Stockwerkeigentumseinheiten zu sein. Infolge ihrer in gleicher Weise begrenzten Handlungs- und Prozessfähigkeit ist sie auch nicht fähig, solche Rechte zu erwerben und gerichtlich geltend zu machen. Parteifähig im Prozess ist, wer rechtsfähig und prozessfähig, wer handlungsfähig ist. Fehlt es, wie im vorliegenden Fall, sowohl am einen wie auch am andern, so kann auf das Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen im Sinne von § 55 sol. ZPO nicht eingetreten werden.