Zweitkäufer dagegen haben, obgleich auch sie Stockwerkeigentümer geworden sind, keine solchen Ansprüche. Erwerb und Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen kann daher keine gemeinschaftliche Aufgabe der Stockwerkeigentümer als solchen, sondern höchstens jener Stockwerkeigentümer sein, welche zugleich Erstkäufer waren. Diese mögen sich zur gemeinsamen Wahrung ihrer Rechte zu einer einfachen Gesellschaft zusammenschliessen (vgl. SJZ 75, 1979, S. 129). Nach dem Gesagten ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer als Gesuchstellerin nicht fähig, Trägerin von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Ersteller und Verkäufer von Stockwerkeigentumseinheiten zu sein.