O. S. 1491). Nun handelt es sich aber bei Erwerb und Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, welche die einzelnen Käufer von Stockwerkeigentum gegenüber dem Ersteller der Bauten und Verkäufer der Anteile haben, nicht um eine gemeinsame Verwaltungsaufgabe der Gemeinschaft, die sich aus deren gemeinsamer Eigenschaft, Miteigentümer zu sein, herleitet. Denn die betreffenden Forderungen stehen den einzelnen nicht deshalb der Verkäuferschaft gegenüber zu, weil sie Miteigentümer sind, sondern weil sie sogenannte Erstkäufer waren. Zweitkäufer dagegen haben, obgleich auch sie Stockwerkeigentümer geworden sind, keine solchen Ansprüche.