283).Der gleichen von Gesetzes wegen bestehenden Begrenzung unterliegt die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer. Sie kann wohl in eigenem Namen Vermögen erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, dies indessen nur, soweit es sich um ihr zustehende gemeinschaftliche Verwaltung handelt (Liver, Das Eigentum, in: Schweiz. Privatrecht, Bd. V/1, S. 107; Botschaft des Bundesrates, a.a.O. S. 1491).