ZGB, 9. A. S. 560).Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsfähigkeit kommt der Gemeinschaft allgemein nur im Umfang der Angelegenheiten gemeinschaftlicher Verwaltung der im Miteigentum stehenden Liegenschaft zu (H. P. Friedrich, Das Stockwerkeigentum, Bern 1965, S. 42, N 13; Peter Mathys, Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Stockwerkeigentum, BJM 1972, S. 283).Der gleichen von Gesetzes wegen bestehenden Begrenzung unterliegt die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer.